Gesetze / Gefahrstoffverordnung
GefStoffV§ 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a
Stand: 01.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15h#abs-1 (1) Es finden keine Anwendung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GefStoffV%202010/15h#abs-2 (2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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21.07.2021 Ausfertigung
§ 15h geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2021 (BGBl. I 3115)
BGBl. 2021 I S. 3115
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.